Zum Inhalt springen

Erstattungsbetrag

Der Erstattungsbetrag ist der zwischen dem pharmazeutischen Unternehmer und dem GKV-Spitzenverband verhandelte Preis, den die gesetzliche Krankenversicherung für ein neues Arzneimittel oder eine digitale Gesundheitsanwendung nach abgeschlossener Nutzenbewertung zahlt.

Erklärt für Einsteiger

Wenn ein Pharmaunternehmen ein neues Medikament auf den Markt bringt, darf es im ersten Jahr in Deutschland selbst einen Preis festlegen. Danach prüft ein unabhängiges Institut (IQWiG oder G-BA), ob das Mittel wirklich besser ist als bestehende Behandlungen. Kommt dabei heraus, dass es besser ist, verhandeln das Unternehmen und die Krankenkassen einen gemeinsamen Preis. Das Ergebnis dieser Verhandlung heißt Erstattungsbetrag. Dieser Preis gilt dann für alle Kassen in Deutschland.

Überblick

Der Erstattungsbetrag ist das wirtschaftliche Ergebnis des AMNOG-Verfahrens (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz von 2010). Er gilt für alle neuen Arzneimittel mit nachgewiesenem Zusatznutzen und wird rückwirkend auf den Tag der Markteinführung angewandt.

Das Verfahren läuft in mehreren Stufen ab:

Praxis-Tipp: Erstattungsbetrag und Verordnungssicherheit

In Ihrer Praxis bedeutet das: Neue Arzneimittel (Markteinführung weniger als 13 Monate) haben noch keinen verhandelten Erstattungsbetrag. Sie können sie verordnen, aber der Preis ist vorläufig.

Praktische Konsequenz: Wenn ein Hersteller nach der Preisverhandlung das Mittel vom deutschen Markt nimmt (Opt-out), müssen Ihre Patienten auf ein alternatives Präparat umgestellt werden. Stellen Sie Dauerverordnungen auf bewährte Mittel mit festem Erstattungsbetrag aus, wenn therapeutisch gleichwertig.

  1. Markteinführung und freie Preisbildung (Monat 0): Das Pharmaunternehmen bringt das Arzneimittel zu einem selbst gewählten Preis auf den Markt.
  2. Frühe Nutzenbewertung (Monate 0–12): Der G-BA bewertet den Zusatznutzen auf Basis eines Dossiers des Herstellers. Das IQWiG erstellt in vielen Fällen eine Bewertungsgrundlage.
  3. Erstattungsbetragsverhandlung (ab Monat 12): Der GKV-Spitzenverband und der Hersteller verhandeln den Erstattungsbetrag. Basis ist das Ausmaß des vom G-BA festgestellten Zusatznutzens.
  4. Einigung oder Schiedsstelle: Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet eine Schiedsstelle nach spätestens sechs Monaten.
  5. Geltung des Erstattungsbetrags: Der vereinbarte Preis gilt ab dem 13. Monat nach Markteinführung rückwirkend.

Interesse business

Der verhandelte Erstattungsbetrag bestimmt maßgeblich die wirtschaftliche Rentabilität eines Arzneimittels auf dem deutschen Markt. Unternehmen, die keinen akzeptablen Erstattungsbetrag erzielen, können das Medikament vom deutschen Markt nehmen (Opt-out). Seit AMNOG-Einführung wurden mehrere hundert Verfahren abgeschlossen. Der durchschnittliche Rabatt gegenüber dem selbst gesetzten Listenpreis liegt je nach Studie bei 20–30 %. Für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, DiPA) gelten angepasste Verfahren.

Frist-Warnung: AMNOG-Verhandlungsfrist und Schiedsstellenverfahren

Rechtsgrundlage: § 130b Abs. 1 SGB V (Verhandlungspflicht), § 130b Abs. 4 SGB V (Schiedsstelle), § 130b Abs. 1c SGB V (Vertraulichkeitsoption, eingeführt durch Medizinforschungsgesetz 2024) Fristen: Die Erstattungsbetragsverhandlung beginnt unmittelbar nach Bekanntmachung des G-BA-Beschlusses über den Zusatznutzen (ab Monat 12 nach Markteinführung). Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von 6 Monaten, entscheidet die Schiedsstelle innerhalb weiterer 3 Monate. Der Erstattungsbetrag gilt dann rückwirkend ab Monat 13. Handlungsbedarf: Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, innerhalb der 6-Monatsfrist aktiv zu verhandeln und vollständige Verhandlungsunterlagen beim GKV-Spitzenverband einzureichen. Seit 1. Januar 2025 kann der Hersteller innerhalb von 5 Tagen nach Einigung die Vertraulichkeit des Erstattungsbetrags erklären (§ 130b Abs. 1c SGB V). Die GKV-Spitzenverband hat 7 Tage, die Anforderungen zu prüfen. Bei Nichtbeachtung: Ohne fristgerechten Abschluss setzt die Schiedsstelle den Betrag verbindlich fest. Ein Opt-out vom deutschen Markt ist möglich, führt aber zu Versorgungsunterbrechungen und Haftungsrisiken gegenüber Patienten.

Bedeutung für DiGA und DiPA

Das AMNOG-Verfahren wurde durch das DVG (2019) und das DVPMG (2021) auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) ausgedehnt. Für diese gilt ein vereinfachtes Verfahren:

  • DiGA: Nach zwölf Monaten im Fast-Track-Verfahren (DiGA-Fast-Track) verhandelt der Hersteller mit dem GKV-Spitzenverband einen Erstattungsbetrag. Der erste Jahrpreis wird vom Hersteller frei festgesetzt und gilt als vorläufiger Erstattungsbetrag.
  • DiPA: Für digitale Pflegeanwendungen gilt ein ähnlicher Mechanismus nach § 40a SGB XI; die Verhandlung wird auf Basis der DiPAV geführt.

Interesse compliance

Für Hersteller von Arzneimitteln, DiGA oder DiPA: Der Erstattungsbetrag ist eine Dauerverhandlung. Verträge laufen in der Regel über ein Jahr und werden regelmäßig neu verhandelt. Hersteller sind nach § 130b SGB V verpflichtet, den verhandelten Erstattungsbetrag zu den vereinbarten Konditionen anzubieten. Änderungen des Zusatznutzen-Beschlusses durch den G-BA (Neubewertung) können den Erstattungsbetrag neu aufleben lassen. Konsequenz für Kassen und Apotheken: Der Erstattungsbetrag ersetzt nicht den Apothekenabgabepreis, sondern wird als Rabatt verrechnet.

Technische Details

Rechtsgrundlage

Der Erstattungsbetrag ist in § 130b SGB V geregelt. Weitere relevante Normen:

  • § 35a SGB V: Nutzenbewertung neuer Arzneimittel durch den G-BA
  • § 130b Abs. 4 SGB V: Schiedsverfahren bei Nichteinigung
  • § 31 Abs. 3 SGB V (DiGA): Erstattungsfähigkeit und Verhandlung für digitale Gesundheitsanwendungen
  • § 40a SGB XI: Erstattungsrahmen für DiPA

Klinik-Integration: Erstattungsbetrag und Krankenhaus-Einkauf

DRG-Kontext: Im stationären Bereich sind Arzneimittel grundsätzlich in der DRG-Pauschale enthalten. Für hochpreisige Präparate mit AMNOG-Erstattungsbetrag kann das Krankenhaus krankenhausindividuelle Zusatzentgelte (ZE) nach § 6 Abs. 2 KHEntgG verhandeln. Der verhandelte AMNOG-Erstattungsbetrag ist dabei die Grundlage für die Kalkulation dieser Zusatzentgelte. Arzneimittelkommission: Krankenhäuser führen in der Regel eine Arzneimittelkommission, die über die Aufnahme neuer Wirkstoffe in das Klinikrepertorium (Formularium) entscheidet. Nach Abschluss eines AMNOG-Verfahrens prüft die Kommission, ob das Präparat im Verhältnis zu seiner DRG/ZE-Erlösposition wirtschaftlich einsetzbar ist. KIS-Relevanz: Das KIS-Modul für Beschaffung und Materialwirtschaft (z.B. SAP MM in SAP ISH-Umgebungen) muss den jeweils gültigen Erstattungsbetrag für die interne Kostenrechnung hinterlegt haben. Änderungen nach Neuverhandlung oder Schiedsstellenentscheidung sind zeitnah im System zu aktualisieren, da sie die Deckungsbeitragsrechnung pro Fall beeinflussen.

Verhältnis zu Listenpreis und Apothekenabgabepreis

Der Erstattungsbetrag ist kein direkter Verbraucherpreis. Die Preiskette im GKV-Bereich lautet:

Herstellerabgabepreis (HAP)
  + Großhandelszuschlag
  + Apothekenaufschlag (nach AMPreisV)
  = Apothekenabgabepreis (AVP)

Abzug: Herstellerrabatt nach § 130a SGB V (6 % bei patentgeschützten Mitteln)
Abzug: Erstattungsbetrag-Rabatt (wirkt wie Differenz zwischen HAP und verhandeltem EB)

In der Praxis wird der Erstattungsbetrag über einen Rabatt des Herstellers gegenüber dem Apothekenrechenzentrum und den Krankenkassen abgerechnet. Die Apotheke gibt das Mittel weiterhin zum AVP ab; die Krankenkasse erhält den Rabatt direkt vom Hersteller.

Praxis-Tipp: Patienten zu Kosten neuer Arzneimittel beraten

In Ihrer Praxis oder Apotheke bedeutet das: Der Preis, den der Patient am Anfang sieht, kann sich nach 12 Monaten ändern.

Was Sie Patienten sagen können: “Das Medikament ist neu auf dem Markt. Im ersten Jahr gilt der Herstellerpreis. Danach verhandeln Kassen und Hersteller. Der Preis kann sinken.”

Für Arztpraxen: Wenn Sie ein neues patentgeschütztes Mittel verordnen, prüfen Sie nach 12 Monaten, ob der Erstattungsbetrag festgesetzt wurde. Manche Hersteller nehmen das Mittel vom Markt, wenn der verhandelte Preis zu niedrig ist. Informieren Sie Ihre Patienten frühzeitig über mögliche Alternativen.

Schiedsverfahren

Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlung keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 130b Abs. 4 SGB V. Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern des GKV-Spitzenverbands, des Herstellers und unparteiischen Mitgliedern. Ihre Entscheidung ist für beide Parteien bindend.

Verknüpfungen

  • AMNOG (gesetzlicher Rahmen für die Nutzenbewertung und Erstattungsbetragsverhandlung)
  • G-BA (bewertet den Zusatznutzen: Ausgangspunkt für die Verhandlung)
  • IQWiG (erstellt Nutzenbewertungsgrundlagen für den G-BA)
  • Fruehe-Nutzenbewertung (Bewertungsverfahren, das den Erstattungsbetrag vorbereitet)
  • GKV-Spitzenverband (Verhandlungspartner auf Kassenseite)
  • DiGA-Fast-Track (vereinfachtes Verfahren für digitale Gesundheitsanwendungen)
  • DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen: Erstattungsbetrag nach § 31 SGB V)
  • DiPA (Digitale Pflegeanwendungen: Erstattungsrahmen nach § 40a SGB XI)
  • DVG (2019 erweiterte DVG das AMNOG-Verfahren auf DiGA)
  • DVPMG (2021 erweiterte DVPMG das Erstattungssystem auf DiPA)
  • SGB-V (§ 130b SGB V: Rechtsgrundlage für Erstattungsbetragsverhandlung)

Quellen