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Frühe Nutzenbewertung

Die Frühe Nutzenbewertung ist das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 35a SGB-V, mit dem der G-BA unmittelbar nach dem Markteintritt eines neuen Arzneimittels prüft, ob es einen Zusatznutzen gegenüber der bisherigen Standardtherapie hat.

Erklärt für Einsteiger

Wenn ein Pharmaunternehmen ein neues Medikament auf den deutschen Markt bringt, darf es im ersten Jahr den Preis selbst festlegen. Danach prüft ein Expertengremium: Ist das neue Mittel wirklich besser als das, was es schon gibt? Wenn ja, und um wie viel? Das Ergebnis dieser Prüfung entscheidet, wie viel die Krankenkassen dauerhaft für das Medikament zahlen. Das Verfahren heißt Frühe Nutzenbewertung, weil es so früh wie möglich, nämlich direkt beim Markteintritt, stattfindet.

Überblick

Die Frühe Nutzenbewertung wurde zum 1. Januar 2011 durch das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) eingeführt. Rechtliche Grundlage ist § 35a SGB-V. Das Verfahren gilt für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sowie für Arzneimittel mit neuen Anwendungsgebieten.

Ziel des Verfahrens ist die sachgerechte Preisgestaltung: Ein Arzneimittel, das nachweislich besser wirkt als die bisherige Standardtherapie, kann einen höheren Erstattungspreis erzielen. Ein Arzneimittel ohne nachgewiesenen Zusatznutzen erhält einen Erstattungsbetrag auf Höhe der günstigsten vergleichbaren Therapie.

Das Verfahren ist unmittelbar bei der europäischen Marktzulassung durch die EMA verknüpft. Hersteller müssen das Dossier spätestens am Tag des Markteintritts beim G-BA einreichen.

Marktbedeutung für Hersteller

Die Frühe Nutzenbewertung ist der entscheidende Mechanismus für den Erstattungspreis in Deutschland. Wird ein erheblicher oder beträchtlicher Zusatznutzen festgestellt, kann der Hersteller im anschließenden Preisverhandlungsverfahren mit dem GKV-Spitzenverband deutlich höhere Preise erzielen als bei einem nicht belegten Zusatznutzen. Für viele Hersteller ist die Bewerbung des deutschen GKV-Markts (rund 74 Millionen Versicherte) daher eng mit dem Ergebnis der Nutzenbewertung verknüpft. Die Entscheidungen des G-BA werden im Bundesanzeiger veröffentlicht und international als Referenz genutzt.

Beteiligte Institutionen

  • G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss): Träger des Verfahrens, trifft die abschließende Bewertungsentscheidung.
  • IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen): Wird vom G-BA beauftragt, das Herstellerdossier wissenschaftlich zu bewerten. Das IQWiG hat drei Monate Zeit für seine Bewertung.
  • Hersteller: Reichen das Dossier ein, können Stellung nehmen und sind verpflichtet, angeforderte Daten nachzuliefern.
  • GKV-Spitzenverband: Verhandelt nach der Nutzenbewertung den Erstattungsbetrag.
  • Patientenvertreter und Fachgesellschaften: Können im Stellungnahmeverfahren kommentieren.

Praxis-Tipp: Neues Medikament verordnen: Was beachten?

Wenn ein Patient ein neues Arzneimittel möchte, das erst kürzlich auf den Markt kam, sollten Sie prüfen:

  1. Liegt bereits ein G-BA-Beschluss vor? (frühestens 6 Monate nach Markteintritt)
  2. Wenn ja: Welcher Zusatznutzen wurde festgestellt? Ihr PVS zeigt diesen Hinweis automatisch.
  3. Wenn kein Beschluss vorliegt (erstes Jahr): Das Medikament ist in dieser Zeit frei zum Originalpreis erstattungsfähig. Es gibt noch kein Wirtschaftlichkeitsrisiko.

Häufiger Fehler: Ein Arzt verordnet ein neues Medikament ohne Zusatznutzen zu einem höheren Preis als die Vergleichstherapie, ohne die Begründung zu dokumentieren. Das kann zu Regressforderungen der Krankenkasse führen.

Technische Details

Verfahrensablauf

Das Verfahren läuft in folgenden Schritten ab:

1. Dossiereinreichung (Tag 0)

Am Tag des Markteintritts reicht der Hersteller beim G-BA ein Nutzendossier ein. Das Dossier muss enthalten:

  • Modul 1: Zusammenfassung der Bewertung
  • Modul 2: Allgemeine Angaben zum Arzneimittel
  • Modul 3: Vergleich mit der zweckmäßigen Vergleichstherapie (ZVT), klinische Daten
  • Modul 4: Studienberichte, Einzelpatienten-Daten
  • Modul 5: Epidemiologische Daten und Kosten

2. Nutzenbewertung durch IQWiG (Tag 0 bis Tag 90)

Das IQWiG prüft das Dossier innerhalb von drei Monaten. Es bewertet:

  • Qualität der vorgelegten Studien (Evidenzgrade)
  • Relevanz der Endpunkte (patientenrelevant vs. Surrogatmarker)
  • Größe des Zusatznutzens: kein Zusatznutzen, gering, beträchtlich, erheblich oder nicht quantifizierbar

Das IQWiG-Rapid-Report wird veröffentlicht und bildet die Basis für das G-BA-Verfahren.

3. Stellungnahmeverfahren (Tag 90 bis Tag 120)

Der G-BA eröffnet ein Stellungnahmeverfahren. Hersteller, Fachgesellschaften, Patientenorganisationen und der GKV-Spitzenverband können schriftliche Stellungnahmen einreichen. Eine mündliche Anhörung ist möglich.

4. G-BA-Beschluss (bis Tag 180)

Der G-BA fasst innerhalb von sechs Monaten nach Markteintritt einen Beschluss. Der Beschluss legt fest:

  • Ob ein Zusatznutzen vorliegt
  • Das Ausmaß des Zusatznutzens (Kategorien: erheblich, beträchtlich, gering, nicht quantifizierbar, kein Zusatznutzen)
  • Die Patientenpopulationen, für die ein Zusatznutzen gilt
  • Die zweckmäßige Vergleichstherapie (ZVT)

Frist-Warnung: Erstattungsbetrag ab Monat 13

Rechtsgrundlage: § 130b Abs. 1 SGB V i.V.m. § 35a Abs. 5 SGB V Frist: Der zwischen Hersteller und GKV-Spitzenverband ausgehandelte Erstattungsbetrag gilt rückwirkend ab dem 13. Monat nach dem Tag des Markteintritts. Einigen sich beide Seiten bis Ende des 15. Monats nicht, entscheidet eine Schiedsstelle (§ 130b Abs. 4 SGB V). Die Schiedsstellen-Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten zu erwarten. Handlungsbedarf: Pharmazeutische Unternehmen müssen spätestens ab dem ersten Tag des 13. Monats nach Markteintritt auf Basis des ausgehandelten oder schiedsstellenfestgesetzten Erstattungsbetrags abrechnen. Bis zum Abschluss der Verhandlung gilt der im ersten Jahr frei gewählte Preis; Mehrbeträge sind durch die Kassen nicht zu erstatten. Bei Nichtbeachtung: Liegt kein Erstattungsbetrag vor, ist das Arzneimittel de facto nicht dauerhaft GKV-erstattungsfähig. Der Hersteller kann das Arzneimittel vom deutschen Markt nehmen (§ 130b Abs. 9 SGB V).

5. Preisverhandlung (ab Tag 181)

Auf Basis des G-BA-Beschlusses verhandeln Hersteller und GKV-Spitzenverband den Erstattungsbetrag. Einigen sie sich nicht, entscheidet eine Schiedsstelle. Der ausgehandelte Erstattungsbetrag gilt rückwirkend ab dem 13. Monat nach Markteintritt.

Fristen und Konsequenzen

Der Hersteller muss das Dossier am Tag des Markteintritts einreichen (§ 35a Abs. 1 SGB V). Bei fehlender oder verspäteter Dossiereinreichung setzt der G-BA automatisch eine Nutzenbewertung ohne Zusatznutzen fest. In diesem Fall gilt automatisch ein Erstattungsbetrag auf Basis der günstigsten vergleichbaren Therapie. Eine Fristverlängerung für die Dossiereinreichung ist nicht vorgesehen. Für Bestandsmarktarzneimittel (Markteinführung vor 2011) kann der G-BA nach § 35a Abs. 6 SGB V eine Nutzenbewertung anordnen.

Zusatznutzen-Kategorien

Der G-BA bewertet den Zusatznutzen auf einer Skala:

KategorieBedeutung
Erheblicher ZusatznutzenDeutlich überlegener Effekt auf patientenrelevante Endpunkte
Beträchtlicher ZusatznutzenModerate Überlegenheit
Geringer ZusatznutzenLeichte Überlegenheit
Nicht quantifizierbarer ZusatznutzenHinweise auf Überlegenheit, Ausmaß unklar
Kein Zusatznutzen belegtStudien zeigen keinen Vorteil gegenüber ZVT
Geringerer NutzenUnterlegenheit gegenüber ZVT

Praxis-Tipp: G-BA-Beschlüsse im PVS nutzen

Seit Oktober 2020 zeigt Ihr PVS automatisch einen Hinweis, wenn für ein neu verordnetes Arzneimittel ein G-BA-Beschluss zur Frühen Nutzenbewertung vorliegt. Der Hinweis enthält: Ausmaß des Zusatznutzens, für welche Patientengruppen er gilt, und welches die zugelassene Vergleichstherapie ist.

In Ihrer Praxis bedeutet das:

  • Kein Zusatznutzen belegt: Die Krankenkasse kann die Verordnung als unwirtschaftlich einstufen. Dokumentieren Sie in diesen Fällen kurz die medizinische Begründung im PVS.
  • Erheblicher oder beträchtlicher Zusatznutzen: Kein Wirtschaftlichkeitsrisiko. Die Verordnung ist im Rahmen der zugelassenen Indikation unproblematisch.
  • Bei Unsicherheiten: Die KBV veröffentlicht auf kbv.de/praxis/verordnungen/arzneimittel/nutzenbewertung verständliche Zusammenfassungen aller abgeschlossenen Bewertungen.

Zusammenhang mit dem eMP und DiGA

Die Ergebnisse der Frühen Nutzenbewertung fließen in Arzneimittelwirkstoff-Datenbanken ein, die in der elektronischen Medikationsliste und in AMTS-Systemen verwendet werden. Für Digitale Gesundheitsanwendungen gilt ein anderes Verfahren (DiGA-Fast-Track), das beim BfArM durchgeführt wird und auf einem anderen Nutzenbegriff basiert.

Verknüpfungen

  • AMNOG (Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz: führte die Frühe Nutzenbewertung ein)
  • G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss: Träger des Verfahrens und Herausgeber des Beschlusses)
  • IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit: bewertet das Herstellerdossier)
  • SGB-V (§ 35a: rechtliche Grundlage des Verfahrens)
  • GKV-Spitzenverband (verhandelt den Erstattungsbetrag nach dem Beschluss)
  • BfArM (zuständig für Zulassung von Arzneimitteln; Markteintrittszeitpunkt startet Frist)
  • eMP (elektronische Medikationsliste: enthält Arzneimitteldaten aus Nutzenbewertungsdatenbanken)
  • AMTS (Arzneimitteltherapiesicherheit: nutzt Daten aus Nutzenbewertungsverfahren)
  • DiGA-Fast-Track (analoges Verfahren für Digitale Gesundheitsanwendungen beim BfArM)

Quellen