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Festbetrag

Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, den die GKV für ein Arzneimittel erstattet: Kostet das Medikament mehr, muss der Patient die Differenz selbst zahlen. Kostet es genau den Festbetrag oder weniger, ist es für den Patienten (abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung) kostenlos.

Erklärt für Einsteiger

Stell dir vor, die Krankenkasse sagt: “Für ein Mittel gegen Bluthochdruck zahlen wir maximal 15 Euro.” Es gibt dann viele verschiedene Tabletten mit dem gleichen Wirkstoff. Manche Hersteller bieten sie für 12 Euro an, andere für 20 Euro. Wählt du das 12-Euro-Mittel, zahlt die Kasse alles (minus dem kleinen gesetzlichen Eigenanteil). Wählst du das 20-Euro-Mittel, musst du 5 Euro Aufpreis selbst bezahlen. Der Festbetrag soll also Wettbewerb zwischen Herstellern erzwingen: Wer zu teuer ist, verliert Patienten an günstigere Alternativen.

Patientenrecht: Aufzahlung vermeiden

Ihr Arzt verschreibt ein Medikament. Es kostet mehr als der Festbetrag. Dann müssen Sie die Differenz selbst bezahlen. Das kommt noch zur normalen Zuzahlung (5 bis 10 Euro) dazu.

Was kann ich tun?

  1. Fragen Sie Ihren Arzt: “Gibt es ein gleichwertiges Mittel ohne Aufzahlung?”
  2. Ihr Arzt ist verpflichtet, Sie auf günstigere Alternativen hinzuweisen.
  3. Fragen Sie auch in der Apotheke. Die Apotheke sieht sofort, ob ein Mittel zum Festbetrag verfügbar ist.

Ihr Recht: Sie haben das Recht auf ein wirksames Medikament zum Festbetrag. In jeder Festbetragsgruppe muss es immer mindestens ein Mittel geben, das keine Aufzahlung kostet.

Überblick

Die Festbetragsregelung ist in § 35 SGB V geregelt und wurde 1989 mit dem Gesundheitsreformgesetz eingeführt. Sie ist eines der zentralen Instrumente der GKV zur Kostendämpfung im Arzneimittelbereich.

Das Verfahren läuft in zwei Stufen:

  1. Der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) bildet die Festbetragsgruppen: Er entscheidet, welche Arzneimittel zusammengefasst werden, weil sie denselben Wirkstoff (Stufe 1), pharmakologisch vergleichbare Wirkstoffe (Stufe 2) oder therapeutisch vergleichbare Wirkung (Stufe 3) haben.
  2. Der GKV-Spitzenverband setzt die konkrete Höhe des Festbetrags für jede Gruppe fest.

Interesse business

Der Festbetrag ist der wichtigste Preismechanismus für ältere Arzneimittel ohne Patentschutz. Für generische Hersteller ist der Markt unter dem Festbetrag zentral: Wer mit dem Preis unter den Festbetrag geht, hat einen klaren Vertriebsvorteil, da das Mittel für GKV-Versicherte effektiv zuzahlungsfrei wird. Der GKV-Spitzenverband überprüft die Festbeträge regelmäßig und senkt sie, wenn der Wettbewerb die Preise gedrückt hat. Laut GKV-Spitzenverband erzielen Festbeträge seit ihrer Einführung 1989 jährliche Einsparungen in Milliardenhöhe.

Die drei Festbetragsstufen

StufeKriteriumTypische Beispiele
1Gleicher WirkstoffOriginalpräparat + Generika (z.B. Ibuprofen 400 mg)
2Pharmakologisch vergleichbare WirkstoffeVerschiedene ACE-Hemmer
3Therapeutisch vergleichbare WirkungVerschiedene Blutdruckmittelklassen

Stufe-1-Gruppen (gleicher Wirkstoff) sind am häufigsten und betreffen den klassischen Generika-Markt.

Abgrenzung zum AMNOG-Erstattungsbetrag

Die Festbetragsregelung und das AMNOG-Verfahren sind zwei komplementäre Instrumente:

MerkmalFestbetrag (§ 35 SGB V)Erstattungsbetrag (§ 35a/130b SGB V)
ZielgruppeÄltere Wirkstoffe ohne PatentschutzNeue Arzneimittel mit neuem Wirkstoff
VerfahrenG-BA bildet Gruppe, GKV-SV setzt BetragG-BA bewertet Zusatznutzen, GKV-SV verhandelt
Wirkung auf ZuzahlungDifferenz trägt Patient selbstPreis gilt für alle Kassen einheitlich

Nach Ablauf des Patentschutzes eines AMNOG-bewerteten Wirkstoffs kann er in eine Festbetragsgruppe überführt werden, sofern Generika auf den Markt kommen.

Interesse patient

Wenn Ihr Arzt ein Medikament verordnet, das über dem Festbetrag liegt, müssen Sie die Differenz selbst zahlen. Das ist zusätzlich zur normalen Zuzahlung (5 bis 10 Euro). Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker, ob es ein gleichwertiges Mittel zum Festbetrag gibt. Das AVS der Apotheke zeigt automatisch an, welches Mittel festbetragskonform ist.

Ausnahmen: Herausnahme aus Festbetragsgruppen

Ein Arzneimittel mit patentgeschütztem Wirkstoff kann ausnahmsweise von der Festbetragsgruppe ausgenommen werden, wenn es eine therapeutische Verbesserung gegenüber den anderen Gruppenmitteln darstellt. Dies setzt voraus:

  • Ein neuartiger Wirkmechanismus oder relevante klinische Vorteile (z.B. geringere Nebenwirkungen)
  • Nachweis durch klinische Studien nach evidenzbasierter Methodik

Der G-BA entscheidet über Ausnahmen. Wird ein Mittel ausgenommen, verhandelt der GKV-Spitzenverband den Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V.

Zuzahlungsbefreiung bei festbetragskonformen Arzneimitteln

Liegt der Abgabepreis eines Arzneimittels mehr als 30 Prozent unter dem Festbetrag, sind GKV-Versicherte von der gesetzlichen Zuzahlung vollständig befreit (§ 31 Abs. 3 SGB V). Apotheken erkennen diese Mittel im AVS anhand der Preisvergleichsliste.

Patientenrecht: Manche Medikamente sind komplett kostenlos

Manche Medikamente kosten mehr als 30 Prozent weniger als der Festbetrag. Für diese Medikamente zahlen Sie gar nichts. Auch die normale Zuzahlung entfällt.

Was bedeutet das für mich?

  • Die Apotheke erkennt diese Mittel automatisch. Sie müssen nichts extra beantragen.
  • Die Liste der kostenfreien Mittel wird alle zwei Wochen aktualisiert.
  • Fragen Sie in der Apotheke: “Gibt es dieses Medikament auch ohne Zuzahlung?”

Wichtig: Auch wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind (z.B. wegen niedrigem Einkommen), gilt das nicht für den Aufpreis über dem Festbetrag. Beides sind verschiedene Dinge.

Praxis-Tipp: Festbetrag und Zuzahlung korrekt kommunizieren

In Ihrer Apotheke bedeutet das: Ihr AVS zeigt bei der Abgabe automatisch an, ob ein Mehrkosten-Betrag anfällt. Erklären Sie dem Patienten den Unterschied zwischen gesetzlicher Zuzahlung und Mehrbetrag über dem Festbetrag.

  1. AVS-Preisvergleich prüfen: Gibt es ein gleichwertiges Präparat zum oder unter dem Festbetrag?
  2. Patienten informieren: “Dieses Mittel kostet X Euro mehr als der Kassenbeitrag. Möchten Sie ein gleichwertiges Mittel ohne Aufpreis?”
  3. Zuzahlungsbefreite Patienten (§ 62 SGB V): Die Zuzahlung entfällt, aber der Mehrbetrag über dem Festbetrag bleibt bestehen.
  4. Mehrkosten im AVS dokumentieren und auf dem Kassenbon ausweisen.

Häufiger Fehler: Zuzahlungsbefreiung und Festbetrags-Mehrbetrag verwechseln. Zuzahlungsbefreiung gilt nur für den gesetzlichen Eigenanteil (5 bis 10 Euro), nicht für den Aufpreis über dem Festbetrag.

Technische Details

Datenpflege und Veröffentlichung

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die aktuelle Festbetragsliste auf seiner Website sowie im Rahmen der LAUER-TAXE (Arzneimittelpreisdatenbank). Das AVS der Apotheke gleicht die PZN (Pharmazentralnummer, PZN) des abzugebenden Arzneimittels automatisch mit der Festbetragsliste ab.

Frist-Warnung: Wöchentliche LAUER-TAXE-Aktualisierungspflicht

Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 5 SGB V (Verbindlichkeit der Festbeträge für die Abrechnung), § 129 Abs. 1 SGB V i.V.m. den Rahmenverträgen nach § 129 Abs. 2 SGB V (Arzneimittelabgabe in Apotheken) Dauerpflicht: Festbetragsänderungen des GKV-Spitzenverbands werden turnusmäßig, in der Regel zum 1. des Folgequartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober), wirksam. Die LAUER-TAXE (Arzneimittelpreisdatenbank) wird wöchentlich aktualisiert und enthält die jeweils gültigen Festbetragsbeträge je PZN. Apotheken sind verpflichtet, bei jeder Abgabe den aktuellen Festbetrag anzuwenden. Handlungsbedarf: Die verantwortliche Stelle hat sicherzustellen, dass das AVS den LAUER-TAXE-Datenimport mindestens wöchentlich automatisiert durchführt. Vor jedem Quartalswechsel ist zu prüfen, ob neue Festbetragsbeschlüsse des GKV-Spitzenverbands im AVS korrekt hinterlegt sind. Manuelle Preispflege oder veraltete Datenimporte sind im Retaxationsfall nicht als Entlastungsgrund anerkannt. Bei Nichtbeachtung: Eine Abrechnung auf Basis eines veralteten Festbetrags führt zur Retaxation durch die Krankenkasse. Mehrkosten, die dem Patienten nicht korrekt ausgewiesen wurden, können zu Abrechnungskorrekturen und Rückforderungen führen.

Technisch fließen Festbetragsdaten über folgende Datenquellen in den Dispensierworkflow:

  • LAUER-TAXE: Wöchentlich aktualisierte Arzneimittelpreisdatenbank, die Festbeträge je PZN enthält
  • ABDA-Datenbank: Enthält Festbetragsgruppen-Zuordnungen für die AMTS-Prüfung und Preisvergleiche
  • GKV-Spitzenverband XML-Daten: Maschinenlesbare Festbetragsliste für AVS-Systeme

Praxis-Tipp: Aut-idem und Festbetrag in der Arztpraxis

Wenn Sie ein Medikament verordnen, das über dem Festbetrag liegt, kann die Apotheke auf ein günstigeres Generikum umstellen (Aut-idem-Regel, § 129 SGB V). Ihr PVS zeigt in der Regel an, ob ein Wirkstoff in einer Festbetragsgruppe liegt.

Tipp für die Verordnung: Verordnen Sie nach Möglichkeit den Wirkstoff statt eines bestimmten Markenpräparats, wenn ein Generikum zum Festbetrag verfügbar ist. Das erspart Ihren Patienten die Mehrkosten.

Wichtig: Wenn Sie das Aut-idem-Kreuz setzen (Substitution ausschließen), übernimmt der Patient den Mehrbetrag über dem Festbetrag selbst. Informieren Sie den Patienten darüber vor der Verordnung.

Relevanz für E-Rezept und FHIR

Bei der Abgabe auf E-Rezept-Basis muss das AVS im MedicationDispense-Datensatz (FHIR-Profil GEM_ERP_PR_MedicationDispense) das tatsächlich abgegebene Präparat (PZN) dokumentieren. Weicht das abgegebene Präparat vom verordneten ab (z.B. wegen Aut-idem-Substitution auf ein Festbetrags-Generikum), ist die neue PZN im Datensatz einzutragen. Der Erstattungsbetrag und ggf. der Mehrkosten-Betrag werden über die Abrechnungsdaten (TA1) an die Krankenkasse übermittelt.

Interesse compliance

Apotheken müssen bei der Abgabe von Festbetrags-Arzneimitteln die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag korrekt als Patientenmehrzahlung ausweisen und abrechnen. Fehler bei der Mehrkosten-Dokumentation führen zu Retaxationen durch die Krankenkasse. Das AVS muss die aktuelle Festbetragsliste (wöchentliches Update über LAUER-TAXE) importieren, sonst drohen fehlerhafte Abrechnungen. Bei zuzahlungsbefreiten Patienten (§ 62 SGB V) entfällt die Zuzahlung, nicht aber der Mehrbetrag über dem Festbetrag.

Verknüpfungen

  • SGB-V (§ 35 SGB V: gesetzliche Grundlage der Festbetragsregelung)
  • GKV (Kostenträger, der Festbeträge im Rahmen der Arzneimittelversorgung einsetzt)
  • G-BA (bildet Festbetragsgruppen; entscheidet über Ausnahmen)
  • GKV-Spitzenverband (setzt die Höhe der Festbeträge fest)
  • AMNOG (komplementäres Verfahren für neue patentgeschützte Arzneimittel)
  • Erstattungsbetrag (Preisinstrument für AMNOG-Arzneimittel ohne Festbetrag)
  • E-Rezept (digitale Verordnung, bei der Festbetrag-Compliance im AVS geprüft wird)
  • AVS (Apothekensoftware: vergleicht PZN-Preise automatisch mit Festbetragsliste)
  • PZN (Pharmazentralnummer: Schlüssel für den Festbetragsvergleich im AVS)
  • ABDA-Datenbank (enthält Festbetragsgruppen-Zuordnungen für Apothekensoftware)
  • Fruehe-Nutzenbewertung (Vorstufe zum Erstattungsbetrag bei AMNOG-Arzneimitteln)

Quellen