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AMNOG

Das AMNOG (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) ist das deutsche Gesetz aus dem Jahr 2011, das die frühe Nutzenbewertung neuer Arzneimittel durch den G-BA und das IQWiG eingeführt hat und damit den Erstattungsbetrag für neue Medikamente in der GKV an den nachgewiesenen Zusatznutzen knüpft.

Erklärt für Einsteiger

Vor dem AMNOG konnten Pharmaunternehmen für neue Medikamente jeden Preis verlangen, den sie wollten, und die Krankenkassen mussten ihn zahlen. Das AMNOG hat das geändert: Jetzt muss ein neues Medikament innerhalb von sechs Monaten beweisen, dass es einem Patienten tatsächlich mehr nützt als bestehende Behandlungen. Wenn dieser Mehrnutzen nachgewiesen wird, handeln Kassen und Pharmaunternehmen einen fairen Preis aus. Kann kein Mehrnutzen bewiesen werden, gilt nur der Preis eines vergleichbaren Standardmedikaments. Das spart der gesetzlichen Krankenversicherung Milliarden und sorgt dafür, dass teure Medikamente wirklich wirken müssen.

Überblick

Das AMNOG wurde am 11. November 2010 vom Deutschen Bundestag beschlossen und trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Es ergänzte das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB-V) um § 35a, der die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln regelt.

Ziele des Gesetzes

  • Kostendämpfung bei neuen Arzneimitteln in der GKV
  • Verknüpfung des Erstattungspreises mit dem nachgewiesenen Zusatznutzen
  • Mehr Transparenz über den tatsächlichen therapeutischen Wert neuer Wirkstoffe
  • Stärkung der Verhandlungsposition der GKV-Spitzenverbandes gegenüber der Pharmaindustrie

Ablauf der frühen Nutzenbewertung

  1. Markteintritt: Ein neues Arzneimittel mit neuem Wirkstoff kommt auf den deutschen Markt. Der Hersteller setzt zunächst den Preis frei.
  2. Dossier: Der Hersteller reicht beim G-BA ein Dossier mit Studiendaten zum Zusatznutzen ein.
  3. Bewertung durch IQWiG: Das IQWiG oder der G-BA-Stab bewertet das Dossier. Frist: drei Monate.
  4. Beschluss des G-BA: Der G-BA fasst innerhalb von sechs Monaten nach Markteintritt einen Beschluss über den Zusatznutzen.
  5. Preisverhandlung: Nach dem G-BA-Beschluss verhandeln GKV-Spitzenverband und Hersteller sechs Monate lang einen Erstattungsbetrag. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet eine Schiedsstelle.
  6. Erstattungsbetrag: Der ausgehandelte Erstattungsbetrag gilt rückwirkend ab dem 7. Monat nach Markteintritt (so geregelt seit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, November 2022). Bis dahin kann der Hersteller den Preis frei setzen.

Interesse compliance

Pharmaunternehmen müssen beim ersten Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff automatisch ein Dossier beim G-BA einreichen (§ 35a SGB-V). Wird kein Dossier eingereicht, gilt der Erstattungsbetrag auf Basis des Festbetrags automatisch. Die frühe Nutzenbewertung ist verpflichtend für alle neuen Wirkstoffe, die zulasten der GKV verordnet werden.

Ergebniskategorien

Der G-BA kann folgende Kategorien des Zusatznutzens feststellen:

KategorieBeschreibung
Erheblicher ZusatznutzenDeutliche, nachgewiesene Verbesserung
Beträchtlicher ZusatznutzenModerate nachgewiesene Verbesserung
Geringer ZusatznutzenGeringe, aber vorhandene Verbesserung
Nicht quantifizierbarer ZusatznutzenHinweise ohne statistische Belastbarkeit
Kein Zusatznutzen belegtKein Vorteil gegenüber Standardtherapie
Geringerer NutzenNachteil gegenüber Standardtherapie

Technische Details

Relevanz für DiGA und AMNOG-Analogien

Das AMNOG war das Vorbild für das DiGA-Nutzenbewertungsverfahren nach DiGAV. Das Fast-Track-Verfahren für digitale Gesundheitsanwendungen (§ 139e SGB-V) ist strukturell dem AMNOG nachempfunden: vorläufige Aufnahme ins Verzeichnis, danach Bewertung des Nutzens durch das BfArM innerhalb von zwölf Monaten.

Verhältnis zu anderen Bewertungsverfahren

VerfahrenProduktBewertendes InstitutRechtsgrundlage
AMNOG (frühe Nutzenbewertung)ArzneimittelG-BA/IQWiG§ 35a SGB-V
DiGA Fast TrackDigitale GesundheitsanwendungenBfArM§ 139e SGB-V
BewertungsausschussÄrztliche Leistungen (EBM)KBV/GKV-Spitzenverband§ 87 SGB-V

Interesse business

Seit Einführung des AMNOG wurden bis 2025 über 1.000 Nutzenbewertungen abgeschlossen. In etwa 60 % der Fälle attestiert der G-BA keinen Zusatznutzen. Ohne Nachweis gilt nur der Festbetrag als Erstattungsgrundlage. Der Erstattungsbetrag wird nicht öffentlich, sondern vertraulich verhandelt. Die gematik und das BfArM haben das AMNOG-Modell als Blaupause für das DiGA-Bewertungsverfahren genutzt.

ATC-Code-Relevanz

Die frühe Nutzenbewertung verwendet zur Einordnung neuer Wirkstoffe und ihrer Vergleichstherapien das ATC-Code-System (Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Klassifikation). Der ATC-Code eines Wirkstoffs bestimmt, welche Vergleichstherapien herangezogen werden.

Verknüpfungen

  • G-BA (führt die frühe Nutzenbewertung durch und fasst den Beschluss)
  • IQWiG (bewertet auf Auftrag des G-BA die Dossiers)
  • GKV-Spitzenverband (verhandelt den Erstattungsbetrag mit dem Hersteller)
  • SGB-V (§ 35a: Rechtsgrundlage des AMNOG)
  • GKV (Kostenträger; Nutzenbewertung dient der Ausgabenkontrolle)
  • DiGA (DiGA-Fast-Track-Verfahren ist dem AMNOG nachempfunden)
  • DiGAV (Rechtsgrundlage des DiGA-Verfahrens; AMNOG als Vorbild)
  • BfArM (bewertet DiGAs nach einem AMNOG-analogen Verfahren)
  • ATC-Code (Klassifikationssystem zur Einordnung von Arzneimitteln und Vergleichstherapien)
  • Bewertungsausschuss (ähnliches Bewertungsgremium, aber für ärztliche Leistungen)

Quellen