Zum Inhalt springen

Bewertungsausschuss

Der Bewertungsausschuss ist das paritätische Selbstverwaltungsgremium aus KBV und GKV-Spitzenverband, das den EBM (Einheitlichen Bewertungsmaßstab) beschließt und fortlaufend aktualisiert.

Erklärt für Einsteiger

Wenn ein Arzt eine Leistung erbringt, muss irgendwo festgelegt sein, wie viel diese Leistung wert ist. Das macht der Bewertungsausschuss. Dort sitzen Vertreter der Ärzte (KBV) und der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), je drei auf jeder Seite. Gemeinsam legen sie fest: Diese Untersuchung ist so viele Punkte wert, und ein Punkt entspricht derzeit so und so vielen Cent. Das Ergebnis heißt EBM, der Einheitliche Bewertungsmaßstab. Ohne den Bewertungsausschuss würde die Abrechnung zwischen Arzt und Krankenkasse nicht funktionieren.

Überblick

Der Bewertungsausschuss ist eine Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er ist im SGB V verankert, konkret in § 87 SGB V. Die Rechtsgrundlage verpflichtet ihn, “den einheitlichen Bewertungsmaßstab zu erstellen, der die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen bildet.”

Zusammensetzung

Der Bewertungsausschuss besteht aus:

Bei Themen, die die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) betreffen, wird er um 3 Vertreter der DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft) ergänzt.

Varianten des Ausschusses

  • Bewertungsausschuss (BA): Standardgremium für reguläre EBM-Beschlüsse.
  • Erweiterter Bewertungsausschuss (EBA): Wird einberufen, wenn der BA sich nicht einigen kann. Er besteht aus den 6 ordentlichen Mitgliedern plus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
  • Ergänzter Bewertungsausschuss (ergBA): Gremium für spezifische Themenbereiche, z.B. Bewertung von ASV-Leistungen oder Beschlüsse zu neuen Versorgungsformen.

Aufgaben

Der Bewertungsausschuss:

  • Legt den Inhalt und die Punktwerte aller abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen fest
  • Beschließt den bundesweit geltenden Orientierungswert (in Cent je Punkt)
  • Reagiert auf neue medizinische Leistungen, Arzneimittelzulassungen (z.B. neue EBM-Positionen bei AMNOG-Verfahren) und politische Vorgaben
  • Überprüft bestehende Leistungsbeschreibungen nach aktuellem medizinischem Stand
  • Beschließt Sonderregelungen, z.B. für Telemedizin, Videosprechstunden oder Laborleistungen

Interesse compliance

Beschlüsse des Bewertungsausschusses sind für alle Vertragsärzte unmittelbar verbindlich, ohne dass eine gesonderte Umsetzung erforderlich ist. Neue oder geänderte EBM-Ziffern gelten ab dem im Beschluss genannten Datum. Vertragsärzte müssen sicherstellen, dass ihr PVS die aktuellen EBM-Ziffern enthält. Meist liefern PVS-Hersteller Updates innerhalb weniger Wochen nach Beschlussdatum. Fehlerhafte Abrechnungen auf Basis veralteter EBM-Stände werden von der KV im Rahmen der Plausibilitätsprüfung beanstandet.

Beispiel: TI-Pauschale

Der Bewertungsausschuss hat auch die TI-Pauschale beschlossen und passt sie jährlich an den Orientierungswert an. Die Pauschale ist eine eigenständige EBM-Position außerhalb des Regelleistungsvolumens, die Arztpraxen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur erhalten.

Technische Details

Institut des Bewertungsausschusses (InBA)

Das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) ist die wissenschaftliche Begleitinstitution des Ausschusses. Es analysiert Abrechnungsdaten, erstellt Gutachten und bereitet Grundlagen für Beschlüsse auf. Das InBA veröffentlicht auf seiner Website alle Beschlüsse des BA, EBA und ergBA seit dem 1. Januar 2008.

Veröffentlichung und Rechtswirkung

Beschlüsse des Bewertungsausschusses werden im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht und haben unmittelbare Rechtswirkung auf die Abrechnung zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen. Sie sind für alle Vertragsärzte, Kassenärztliche Vereinigungen und gesetzlichen Krankenkassen verbindlich.

Abgrenzung: G-BA

Der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) beschließt, welche Leistungen im Leistungskatalog der GKV enthalten sind. Der Bewertungsausschuss hingegen legt fest, wie viel die einzelne Leistung kostet. Beide Gremien sind Teil der gemeinsamen Selbstverwaltung, aber mit getrennten Zuständigkeiten.

Interesse business

Der Bewertungsausschuss steuert über den jährlichen Orientierungswert direkt die Honorarlandschaft für rund 160.000 Vertragsärzte. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen verhandeln auf dieser Basis die regionalen Gesamtvergütungen. Für PVS-Hersteller bedeutet jede EBM-Änderung ein Pflicht-Update: Neue Ziffern, geänderte Abrechnungsregeln und neue Ausschlüsse müssen zeitnah eingepflegt werden. Die InBA-Website (institut-des-bewertungsausschusses.de) veröffentlicht alle Beschlüsse als maschinenlesbare Datenbankexporte.

EBM und Orientierungswert

Der Orientierungswert bestimmt den Preis eines EBM-Punktes in Cent. Zum 1. Januar 2026 gilt ein Orientierungswert von 12,7404 Cent, ein Anstieg von 2,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die konkreten Vergütungsbeträge ergeben sich daraus durch Multiplikation mit dem jeweiligen Punktwert der EBM-Ziffer. Die Kassenärztlichen Vereinigungen zahlen auf dieser Basis die Honorare an die Vertragsärzte aus.

Verknüpfungen

  • EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab: das zentrale Produkt des Bewertungsausschusses)
  • KBV (stellt die Hälfte der Mitglieder)
  • GKV-Spitzenverband (stellt die andere Hälfte der Mitglieder)
  • DKG (bei ASV-Themen zusätzliche Mitglieder)
  • G-BA (beschließt den GKV-Leistungskatalog; komplementäres Gremium)
  • SGB V (§ 87 SGB V: Rechtsgrundlage des Bewertungsausschusses)
  • TI-Pauschale (vom Bewertungsausschuss beschlossene EBM-Pauschale für TI-Nutzung)
  • Kassenaerztliche-Vereinigung (setzt die Beschlüsse regional um und zahlt Honorare aus)
  • GKV (Kostenträger, der auf Basis der EBM-Beschlüsse die Vergütung finanziert)

Quellen