GVSG
Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) ist ein deutsches Bundesgesetz vom 01.03.2025, das die hausärztliche Versorgung durch Entbudgetierung, neue Vergütungspauschalen und erleichterte MVZ-Gründungen für Kommunen stärkt.
Erklärt für Einsteiger
Auf dem Land und in sozial benachteiligten Stadtvierteln finden immer weniger Menschen einen Hausarzt in ihrer Nähe. Das GVSG ist ein Gesetz, das dieses Problem angehen soll. Früher bekamen Hausärzte ab einer bestimmten Patientenzahl kein Geld mehr für weitere Behandlungen. Das GVSG hebt diese Deckelung auf: Jede behandelte Patientin und jeder behandelte Patient wird voll vergütet. Außerdem gibt es neue Pauschalen für Praxen, die besondere Leistungen anbieten, etwa Hausbesuche oder erweiterte Öffnungszeiten.
Überblick
Das GVSG (Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune) wurde vom Kabinett am 22. Mai 2024 beschlossen, am 30. Januar 2025 vom Bundestag verabschiedet (BT-Drucksache 20/11853) und am 14. Februar 2025 vom Bundesrat gebilligt (BR-Drucksache 36/25). Es trat am 01. März 2025 in Kraft. Das Gesetz ist das Ergebnis eines langen Gesetzgebungsprozesses unter der Ampel-Koalition, bei dem ursprünglich vorgesehene Maßnahmen wie Gesundheitskioske und Primärversorgungszentren (PVZ) noch vor der Kabinettsbefassung gestrichen wurden.
Das GVSG verfolgt drei Hauptziele:
- Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen: Alle Leistungen des EBM-Kapitels 3 (hausärztliche Versorgung) und hausärztliche Hausbesuche werden ab 1. Oktober 2025 ohne Mengenbegrenzung und ohne honorarwirksame Abstaffelungen vollständig vergütet. Die Budgetierung, die dazu führte, dass Hausärzte ab einer bestimmten Fallzahl pro Quartal deutlich weniger je Behandlung erhielten, entfällt.
- Neue Vergütungspauschalen: Das GVSG führt zwei neue Pauschalen ein: eine Vorhaltepauschale für Praxen, die strukturelle Anforderungen erfüllen (Hausbesuche, Pflegeheimbesuche, bedarfsgerechte Öffnungszeiten), und eine Versorgungspauschale für die Behandlung chronisch kranker Patientinnen und Patienten, die die bisherige quartalsbezogene Systematik vereinfacht.
- Erleichterung der kommunalen MVZ-Gründung: Für die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH können die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsleistungen begrenzt werden. Das erleichtert insbesondere Kommunen und gemeinnützigen Trägern die MVZ-Gründung in unterversorgten Regionen.
Praxis-Tipp: Vorhaltepauschale ab 1. Januar 2026 beantragen
Die neue Vorhaltepauschale (GOP 03040) gilt ab 1. Januar 2026. Sie ersetzt die bisherige Ordinationskomplex-Pauschale. KBV und GKV-Spitzenverband haben die Kriterien im August 2025 beschlossen.
Ihr Zuschlag hängt davon ab, wie viele Strukturkriterien Ihre Praxis erfüllt:
- Kein oder ein Kriterium erfüllt: GOP 03040 ohne Zuschlag (128 Punkte)
- 2 bis 7 Kriterien erfüllt: 10-Punkte-Zuschlag (GOP 03041)
- 8 oder mehr Kriterien erfüllt: 30-Punkte-Zuschlag (GOP 03042)
Zu den Kriterien zählen: Hausbesuche, Pflegeheimbesuche, Schutzimpfungen (mindestens 10 je Quartal), Ultraschalldiagnostik, Langzeit-EKG und Belastungs-EKG. Praxen mit weniger als 10 Schutzimpfungen je Quartal erhalten einen Abschlag von 40 Prozent.
Jetzt prüfen: Zählen Sie für das letzte Quartal nach, wie viele Kriterien Ihre Praxis bereits erfüllt. Ihre KV informiert über die genaue Kriterienliste und die Abrechnung.
Was wurde nicht umgesetzt
Im ursprünglichen Referentenentwurf vom April 2024 waren Primärversorgungszentren (PVZ), Gesundheitskioske und Gesundheitsregionen vorgesehen. Diese Elemente wurden bereits vor der Kabinettbefassung gestrichen und sind im verabschiedeten Gesetz nicht enthalten.
Was bedeutet das GVSG für Vertragsärzte?
Ab 1. Oktober 2025 werden hausärztliche Leistungen (EBM-Kapitel 3) ohne Budgetierung vergütet. Die neuen Pauschalen (Vorhaltepauschale, Versorgungspauschale Chroniker) werden durch den Bewertungsausschuss (KBV und GKV-Spitzenverband) konkretisiert. Praxen sollten prüfen, ob sie die Kriterien für die Vorhaltepauschale erfüllen: Mindestanzahl Hausbesuche, Pflegeheimbesuche und Praxisöffnungszeiten. Die KBV informiert über aktuelle EBM-Anpassungen.
Frist-Warnung: Entbudgetierung ab 1. Oktober 2025
Rechtsgrundlage: § 87b SGB V i.d.F. des GVSG (BGBl. I 2025, Nr. 64); Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 26. Februar 2025 Frist: Ab 1. Oktober 2025 entfallen für alle Leistungen des EBM-Kapitels 3 (hausärztliche Versorgung) und für hausärztliche Hausbesuche (GOP 01410-01413, 01415) die arztgruppenspezifischen Mengenbegrenzungen und honorarwirksamen Abstaffelungen. Handlungsbedarf: Vertragsärzte und Praxen müssen sicherstellen, dass ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) die neue EBM-Systematik ab dem 1. Oktober 2025 korrekt abbildet. PVS-Hersteller müssen entsprechende Updates rechtzeitig einspielen. Praxen sollten ihre KV-Abrechnung für Q4/2025 auf korrekte Umsetzung der Entbudgetierung prüfen. Bei Nichtbeachtung: Fehlerhafte Abrechnungsprogramme können zu Mindererlösen führen, wenn Leistungen irrtümlich noch dem budgetierten Honorarvolumen zugeordnet werden. Die Honorarabrechnungen für Q4/2025 sind spätestens in der KV-Abrechnung des ersten Quartals 2026 zu korrigieren.
Marktchancen durch GVSG
Die Entbudgetierung schafft eine verlässlichere Einkommensbasis für Hausarztpraxen und macht den Beruf für jüngere Ärzte attraktiver. Die erleichterten MVZ-Zulassungsregelungen öffnen den Markt für kommunale und gemeinnützige Träger. Praxismanagement-Dienstleister und Praxissoftwareanbieter (PVS-Hersteller) sollten die neuen Pauschalen zeitnah in ihre Abrechnungssysteme implementieren.
Technische Details
Änderungen im SGB V
Das GVSG änderte und ergänzte mehrere Paragraphen im SGB-V:
- § 87 SGB V: Anpassung der Grundlage für die Gesamtvergütung; Hausärzte werden aus dem budgetierten Anteil herausgelöst
- § 87a SGB V: Regelungen zur Gesamtvergütung der Hausärzte im Kontext der Entbudgetierung
- § 87b SGB V: Entfall der arztgruppenspezifischen Mengenbegrenzungen für hausärztliche Leistungen
- § 73 SGB V: Stärkung der koordinierenden Funktion des Hausarztes
- § 95 SGB V: Erleichterungen bei der Sicherheitsleistung für kommunale MVZ-GmbHs
Frist-Warnung: Vorhaltepauschale ab 1. Januar 2026 und KV-Nachweis
Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 2 SGB V i.d.F. des GVSG; Beschluss des Bewertungsausschusses zu GOP 03040-03042 (EBM); Vorgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung Frist: Die neue Vorhaltepauschale (GOP 03040) gilt ab 1. Januar 2026 und ersetzt den bisherigen Ordinationskomplex. Praxen, die den Strukturzuschlag (GOP 03041 oder 03042) abrechnen wollen, müssen die Strukturkriterien je Quartal gegenüber der KV nachweisen. Handlungsbedarf: Vertragsärzte sind verpflichtet, die für den Strukturzuschlag erforderlichen Mindestleistungen (z.B. Schutzimpfungen: mindestens 10 je Quartal, Hausbesuche, Pflegeheimbesuche) zu erbringen und in der Quartalsabrechnung nachzuweisen. Praxen mit weniger als 10 Schutzimpfungen je Quartal erhalten einen Abschlag von 40 Prozent auf die Vorhaltepauschale. PVS müssen die neuen GOPs bis spätestens 1. Januar 2026 abbilden. Bei Nichtbeachtung: Werden die Strukturkriterien nicht erfüllt, wird der Zuschlag von der KV abgezogen. Falsch abgerechnete Zuschläge sind als sachlich-rechnerische Berichtigung rückforderungspflichtig.
Bezug zur Telematikinfrastruktur
Das GVSG stärkt die koordinierende Funktion des Hausarztes. Hausarztpraxen, die als Anlaufstelle für chronisch kranke Patientinnen und Patienten fungieren, sind auf eine funktionsfähige TI-Anbindung angewiesen: KIM für die sektorenübergreifende Kommunikation, ePA für den Zugriff auf Vorbehandlungsdaten, E-Rezept für die Medikationsversorgung. Die mit dem GVSG eingeführte Versorgungspauschale für Chroniker setzt voraus, dass Praxen eine kontinuierliche Betreuung dokumentieren können, was digital unterstützte Prozesse erfordert.
Klinik-Integration: ISiK als Datenbasis für sektorenübergreifende Chroniker-Versorgung
ISiK Stufe 3 ab 1. Juli 2025 Pflicht: Alle Krankenhäuser müssen das ISiK-Modul Dokumentenaustausch (Stufe 3) verpflichtend bereitstellen (§ 373 SGB V). Das bedeutet: Das KIS muss klinische Dokumente per FHIR R4 exportieren können (DocumentReference-Ressource, IHE MHD-Profil).
Relevanz für Chroniker-Versorgung: Wenn ein chronisch kranker Patient zwischen Hausarzt-MVZ und Krankenhaus wechselt, können Befunde, Entlassbriefe und Medikationspläne über die ISiK-Schnittstelle strukturiert übergeben werden. Das unterstützt die Behandlungskontinuität, die die GVSG-Versorgungspauschale voraussetzt.
Workflow-Empfehlung: Konfigurieren Sie Ihre ISiK-Schnittstelle so, dass Entlassbriefe automatisch als FHIR-DocumentReference bereitgestellt werden. Hausarzt-MVZs mit PVS-Unterstützung können diese Dokumente über KIM oder direkt per ISiK-Abfrage abrufen. Prüfen Sie, ob Ihr KIS-Hersteller den ISiK-Dokumentenaustausch Stufe 3 im Bestätigungsverfahren der gematik bereits zertifiziert hat.
Klinik-Integration: GVSG und kommunale MVZ mit Krankenhaus-Trägerschaft
Relevanz für Krankenhäuser: Das GVSG erleichtert die Gründung kommunaler MVZ durch Begrenzung der Sicherheitsleistungen (§ 95 SGB V). Krankenhäuser, die bereits als Träger von Polikliniken oder Ambulanzen fungieren, können kommunale MVZ als eigenständige GmbH gründen oder als stiller Gesellschafter unterstützen. Das eröffnet einen Weg zur sektorenübergreifenden Versorgung unter einem Dach.
IT-Konsequenz MVZ-Gründung: Ein kommunales MVZ benötigt eine eigenständige TI-Anbindung: eigene SMC-B-Karte, eigenen Konnektor-Anschluss und PVS-Lizenz. Die KIS-Infrastruktur des Krankenhauses kann nicht ohne weiteres geteilt werden, da KIS und PVS unterschiedliche Zulassungsdomänen haben. Planen Sie frühzeitig, ob ein gemeinsamer TI-Zugangspunkt mit dem Krankenhaus möglich ist.
Sektorenübergreifende Kommunikation: Zwischen dem MVZ und dem Krankenhaus als Träger laufen Überweisungen, Entlassbriefe und Befunde über KIM. Wenn MVZ und Krankenhaus organisatorisch verbunden sind, sollte die KIM-Konfiguration beide Institutionen mit getrennten KIM-Adressen im VZD abbilden. Bestehende ISiK-Schnittstellen des Krankenhauses können für den Datenaustausch zwischen KIS und PVS des MVZ genutzt werden, sofern der Hersteller dies unterstützt.
Praxis-Tipp: Entbudgetierung und TI-Dokumentation verzahnen
Ab 1. Oktober 2025 wird jede hausärztliche Leistung voll vergütet, egal wie viele Patienten Sie im Quartal behandeln. Das bedeutet: Vollständige Dokumentation zahlt sich jetzt direkt aus.
In Ihrer Praxis bedeutet das konkret:
- Diagnosen vollständig in der ePA eintragen: Die Versorgungspauschale für Chroniker setzt eine nachvollziehbare Behandlungskontinuität voraus. Lückenhafte Einträge können bei einer Kassenprüfung zu Rückforderungen führen.
- KIM für Befundübermittlung und Arztbriefe nutzen: Je mehr Kommunikation digital läuft, desto besser ist die Behandlungskette dokumentiert.
- Prüfen Sie, ob Ihr PVS die neue EBM-Systematik ab Q1 2026 korrekt abbildet. Fragen Sie Ihren PVS-Hersteller nach einem Update-Termin vor dem 1. Januar 2026.
Verknüpfungen
- SGB-V (Rechtsgrundlage des GVSG: §§ 73, 87, 87a, 87b, 95)
- MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum: erleichterte kommunale Gründung durch GVSG)
- Kassenaerztliche-Vereinigung (KV: Zulassungsstelle für MVZen, verhandelt Vergütung)
- KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung: verhandelt EBM-Anpassungen auf Basis des GVSG)
- GKV (gesetzliche Krankenversicherung: finanziert die neue Vergütungssystematik)
- ePA (elektronische Patientenakte: unverzichtbar für Koordinationsfunktion des Hausarztes)
- KIM (Kommunikationsdienst: Kerndienst für die sektorenübergreifende Kommunikation)
- E-Rezept (Rezeptübertragung: Kernanwendung in der hausärztlichen Versorgung)
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: GVSG – Gesetze und Verordnungen
- Bundesrat: Beratungsvorgang GVSG (BR-Drucksache 36/25)
- Bundesrat: Gesetzentwurf GVSG (BR-Drucksache 234/24)
- Deutscher Bundestag: Bundestag stimmt für Wegfall der Honorarbudgets für Hausärzte (30.01.2025)
- KBV: Hausärztliche Leistungen werden ab Oktober entbudgetiert
- KBV: KBV und GKV-Spitzenverband einigen sich auf neue Versorgungspauschale für Chroniker (12.03.2026)