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BEMA

Der BEMA (Bewertungsmaßstab Zahnärzte) ist das bundesweit gültige Abrechnungsregelwerk für vertragszahnärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und das zahnärztliche Pendant zum EBM für Ärzte.

Erklärt für Einsteiger

Wenn du mit Kassenkarte zum Zahnarzt gehst und er deine Karies behandelt, bekommt er dafür Geld von der Krankenkasse. Wie viel, das legt der BEMA fest. Er ist eine Liste aller Leistungen, die Zahnärzte für gesetzlich Versicherte erbringen können, mit Punktzahlen für jede Leistung. Ein Punkt hat einen Geldwert, der regional verhandelt wird. Der BEMA bestimmt also, was eine einfache Füllung, eine Zahnreinigung oder eine Zahnextraktion der Krankenkasse kostet.

Patientenrecht: Was zahlt die Kasse beim Zahnarzt?

Als gesetzlich Versicherter haben Sie Anspruch auf alle Leistungen im BEMA. Das sind die Kassenleistungen. Sie zahlen dafür nichts oder nur wenig.

Was kann ich tun?

  1. Fragen Sie vor jeder größeren Behandlung: “Was ist eine Kassenleistung?”
  2. Für Zahnersatz (Krone, Brücke) müssen Sie immer einen Heil- und Kostenplan (HKP) bekommen. Das ist eine genaue Aufstellung, was die Kasse zahlt und was Sie selbst zahlen.
  3. Bringen Sie den HKP zur Krankenkasse. Diese muss ihn genehmigen.

Wichtig: Der Zahnarzt darf Ihnen erst nach Genehmigung des HKP durch die Kasse mit der Behandlung beginnen. Unterschreiben Sie keine Privatleistungen, wenn Sie nur eine Kassenleistung wollen.

Überblick

Der BEMA wird gemeinsam von der KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) und dem GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss verhandelt und beschlossen. Er ist Anlage zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) und damit für alle rund 55.000 Vertragszahnärzte in Deutschland verbindlich.

Der BEMA enthält Abrechnungspositionen (vergleichbar den GOP im EBM), die durch Buchstaben-Zahlen-Kombinationen identifiziert werden (z.B. “01” für die zahnärztliche Untersuchung). Jede Position hat eine Punktzahl und Abrechnungsvoraussetzungen.

Struktur: Fünf Teile

Der BEMA ist in fünf Teile gegliedert:

TeilBezeichnungInhalt
1Konservierende und chirurgische LeistungenFüllungen, Extraktionen, Parodontitis
2KieferorthopädieRegulierungsbehandlungen für Kinder und Jugendliche
3Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG)Operative Eingriffe
4Systematische ParodontitisbehandlungPAR-Richtlinie
5Zahnersatz und ZahnkronenFestzuschüsse für Zahnersatz

Punktwert und Vergütung

Das Vergütungssystem des BEMA ist zweistufig:

  1. Punktzahl: Jede BEMA-Position hat eine festgelegte Punktzahl.
  2. Punktwert: Der Geldwert eines Punktes wird für die meisten Leistungen regional zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVs) und den Krankenkassen verhandelt.

Ausnahme: Für Teil 5 (Zahnersatz) wird ein bundeseinheitlicher Punktwert jährlich direkt zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband vereinbart.

Jährlich werden über 100 Millionen zahnärztliche Behandlungsfälle über den BEMA abgerechnet.

Wichtig für Zahnarztpraxen

BEMA-Abrechnungen werden über das Zahnarzt-Verwaltungssystem (ZVS/ZABS) quartalsweise an die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt im elektronischen Format (BZDT, Bundeseinheitlicher Zahnarztdatentransfer). Korrekte BEMA-Kodierung ist Voraussetzung für die Vergütung; fehlerhafte Abrechnungen können retaxiert oder zurückgewiesen werden. Aktuelle BEMA-Fassung: immer auf kzbv.de abrufen, da Änderungen quartalsweise möglich sind.

Frist-Warnung: Quartalsabrechnung und Abrechnungsausschluss nach BMV-Z

Rechtsgrundlage: § 87 Abs. 2 SGB V (gesetzliche Grundlage des BEMA); § 23 Abs. 1 und Abs. 6 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) Einreichfrist: Vertragszahnärzte sind verpflichtet, die Quartalsabrechnung (BEMA Teile 1 bis 5) fristgerecht bei der zuständigen KZV einzureichen. Die Frist beträgt in der Regel bis zum 5. Werktag des auf das Behandlungsquartal folgenden Monats; die konkrete Frist ist der jeweiligen KZV zu entnehmen, da regional abweichende Termine gelten. Abrechnungsausschluss: Erbrachte Leistungen können nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Kalenderquartals der Leistungserbringung nicht mehr gegenüber der KZV abgerechnet werden (§ 23 Abs. 6 BMV-Z). Der Vergütungsanspruch erlischt mit Ablauf dieser Frist endgültig. Handlungsbedarf: Zahnarztpraxen müssen nach jeder BEMA-Änderung das ZVS-System aktualisieren und sicherstellen, dass alle erbrachten Leistungen vollständig und fristgerecht im BZDT-Format übermittelt werden. Verspätete Einreichung kann laut § 23 Abs. 6 BMV-Z zum dauerhaften Verlust des Vergütungsanspruchs führen.

Praxis-Tipp: Quartalsabrechnung ohne Retaxierung

Prüfen Sie vor der BZDT-Übermittlung an die KZV:

  1. Aktuellen BEMA-Stand im ZVS eingespielt? Änderungen treten unterjährig in Kraft. Aktuelle Fassung unter kzbv.de prüfen.
  2. PAR-Positionen (BEMA Teil 4, Parodontitisbehandlung) vollständig erfasst? Diese werden häufig vergessen oder fehlerhaft kodiert.
  3. eHKP für Zahnersatz-Fälle korrekt erstellt und via KIM mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Krankenkasse übermittelt?

Typischer Fehler: ZVS-Update wurde nicht eingespielt, neue BEMA-Positionen fehlen im System. Folge: Leistungen werden retaxiert. Spielen Sie ZVS-Updates am Quartalsbeginn ein, nie in der letzten Abrechnungswoche.

Abgrenzung zur GOZ

Der BEMA gilt ausschließlich für GKV-Versicherte. Für Privatpatienten (PKV) und für Leistungen, die über den GKV-Leistungskatalog hinausgehen, gilt die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte). In der Praxis werden häufig beide Systeme kombiniert: Basisleistungen nach BEMA (Kassenleistung), Mehrleistungen nach GOZ (privater Anteil).

Technische Details

Datenformat: BZDT

Die elektronische Abrechnung nach BEMA erfolgt im BZDT-Format (Bundeseinheitlicher Zahnarztdatentransfer). Es gehört zur Gruppe der xDT-Formate. Das Zahnarzt-Praxisverwaltungssystem (ZVS) erzeugt eine BZDT-Datei mit allen im Quartal erbrachten BEMA-Leistungen. Diese wird an die KZV übermittelt.

BEMA und elektronische Anwendungen

Mit der Einführung digitaler Anwendungen in der Zahnarztpraxis entstehen neue BEMA-Positionen:

  • Digitale Abdrucksysteme: Der G-BA hat in den ePA-Anforderungen die Speicherung zahnärztlicher Befunddokumente vorgesehen. Zahnärzte erhalten ab dem ePA-Rollout Zugang zur ePA ihrer Patienten.
  • eHKP (elektronischer Heil- und Kostenplan): Der zahnärztliche Heil- und Kostenplan wird digital übermittelt. Die Übermittlung über KIM ist im Aufbau.

Praxis-Tipp: eHKP und ePA in der Zahnarztpraxis einrichten

Zwei neue Pflichten für Zahnarztpraxen ab 2025/2026:

eHKP via KIM: Sie brauchen eine aktive KIM-Adresse, um Heil- und Kostenpläne digital zu übermitteln. Ist KIM noch nicht eingerichtet? Wenden Sie sich an Ihren Zahnarztpraxis-Softwareanbieter. Zeitaufwand für Einrichtung: ca. 1-2 Stunden.

ePA-Zugang: Zahnarztpraxen erhalten Zugang zur elektronischen Patientenakte ihrer Patienten. Voraussetzung: SMC-B (Praxisausweis) ist aktuell und gültig. Ablaufdatum prüfen. Neue SMC-B beim Zahnarztausweis-Anbieter beantragen, Vorlaufzeit ca. 4-6 Wochen.

Patientenrecht: Bonusheft und mehr Geld von der Kasse

Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, bekommt bei Zahnersatz mehr Geld von der Kasse.

So funktioniert das Bonusheft:

  • Gehen Sie jedes Jahr zur Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt.
  • Der Zahnarzt trägt den Besuch in Ihr Bonusheft ein.
  • Nach 5 Jahren ohne Lücke erhöht sich Ihr Kassenzuschuss für Zahnersatz von 60 % auf 70 %.
  • Nach 10 Jahren ohne Lücke steigt er auf 75 %.

Das Bonusheft gibt es kostenlos bei Ihrer Krankenkasse oder in der Zahnarztpraxis.

  • Videosprechstunde: Auch Zahnärzte können Videokonsultationen über zugelassene Systeme abrechnen; die BEMA-Vergütung ist analog zur Videosprechstunden-Regelung im ärztlichen Bereich geregelt.

Marktdaten

Jährlich werden in deutschen Zahnarztpraxen über 100 Millionen GKV-Behandlungsfälle nach BEMA abgerechnet. Das Gesamtvolumen der zahnärztlichen Vergütung im GKV-Bereich beträgt über 15 Milliarden Euro jährlich. Softwareanbieter für Zahnarztpraxen (ZVS-Systeme) müssen nach jeder BEMA-Änderung ihre Abrechnungsmodule aktualisieren. BEMA-Kenntnisse sind ein Pflichtbestandteil jeder Zahnarztpraxis-Software.

Verhältnis zur KZBV und zum Bewertungsausschuss Zahnärzte

Der Bewertungsausschuss Zahnärzte (BAZ) ist das paritätische Gremium aus KZBV und GKV-Spitzenverband, das den BEMA beschließt und anpasst. Im Streitfall entscheidet ein Erweiterter Bewertungsausschuss mit unparteiischem Vorsitz.

Änderungen am BEMA können unterjährig in Kraft treten, wenn gesetzliche Neuregelungen (z.B. neue Richtlinien des G-BA) die Anpassung erfordern.

Verknüpfungen

  • KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung; Ko-Herausgeber des BEMA)
  • GKV-Spitzenverband (Ko-Herausgeber des BEMA; verhandelt Vergütung)
  • EBM (Pendant zum BEMA für Ärzte)
  • GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte im Privatbereich)
  • Bundesmantelvertrag (BMV-Z; Rahmenvertrag, in dem der BEMA enthalten ist)
  • G-BA (beschließt Richtlinien, die BEMA-Positionen auslösen)
  • xDT (Datenfamilie, zu der das BZDT-Abrechnungsformat gehört)
  • ePA (Zahnarztpraxen bekommen Zugang zur ePA ihrer Patienten)
  • KIM (Kommunikationskanal für eHKP-Übermittlung)
  • SGB-V (§ 87 SGB V: gesetzliche Grundlage für den BEMA)

Quellen