KHG
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist das zentrale Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser in Deutschland. Es legt die Grundsätze der dualen Krankenhausfinanzierung fest und bildet die gesetzliche Grundlage für das DRG-Vergütungssystem.
Erklärt für Einsteiger
Ein Krankenhaus muss bezahlt werden: für die Behandlung von Patienten, aber auch für Gebäude, Geräte und Renovierungen. Das KHG regelt, wer was bezahlt. Vereinfacht gesagt: Die Bundesländer zahlen für Investitionen (neue MRT-Geräte, Bauarbeiten), und die Krankenkassen zahlen für die Behandlungen. Diese Aufteilung nennt man duale Finanzierung. Das Gesetz gilt seit 1972 und wurde viele Male geändert, zum Beispiel als das DRG-System 2003 eingeführt wurde.
Überblick
Das KHG trat am 29. Juni 1972 in Kraft (BGBl. I S. 1009). Es verfolgt drei Hauptziele:
- Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser: Krankenhäuser sollen eine leistungsgerechte Vergütung erhalten.
- Bedarfsgerechte Versorgung: Die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen soll sichergestellt werden.
- Sozial tragbare Pflegesätze: Die Kosten für Patienten und Kassen sollen angemessen sein.
Duale Finanzierung (§ 4 KHG)
Das KHG basiert auf dem Prinzip der dualen Finanzierung:
- Investitionskosten (Gebäude, Großgeräte, Instandhaltung): tragen die Bundesländer über öffentliche Fördermittel.
- Betriebskosten (Personal, Medikamente, Behandlungen): tragen die Krankenkassen und Patienten über die Pflegesätze bzw. DRG-Vergütung.
KHG als Rahmengesetz
Das KHG ist ein Rahmengesetz. Es ermächtigt den Bundesgesetzgeber und die Selbstverwaltung (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Vereinigungen), konkrete Vergütungssysteme und Regelwerke zu entwickeln. Daraus entstanden unter anderem:
- Das DRG-System (§ 17b KHG), das 2003 eingeführt wurde
- Die Krankenhausplanung durch die Länder (§ 6 KHG)
- Das Qualitätssicherungssystem über den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
Das KHG wurde durch folgende Gesetze ergänzt oder weiterentwickelt:
- KHZG (Krankenhauszukunftsgesetz, 2020): Förderprogramm für digitale Infrastruktur in Krankenhäusern mit 4,3 Milliarden Euro.
- KHVVG (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, 2024): Strukturreform der Krankenhausvergütung, ersetzt die einmalige KHZG-Förderung durch dauerhafte strukturelle Veränderungen.
Technische Details
§ 17b KHG: DRG-System
§ 17b KHG ist die zentrale Norm für die Krankenhausvergütung im somatischen Bereich. Er schuf die Rechtsgrundlage für die Einführung eines fallpauschalierten Entgeltsystems auf Basis von Diagnosis Related Groups (DRG). Das System wurde vom InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) entwickelt und wird jährlich aktualisiert.
Seit 2019 werden Pflegepersonalkosten nicht mehr über die DRG-Fallpauschalen vergütet, sondern über ein gesondertes Pflegebudget (§ 17b Abs. 4 und 4a KHG). Seitdem spricht man vom aG-DRG-System (a = ausgegliedert).
§ 17d KHG: PEPP-System
§ 17d KHG bildet die Rechtsgrundlage für das PEPP-System (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik). Psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser werden nicht nach DRG, sondern nach einem tagesgleichen Entgeltsystem vergütet.
§ 17c KHG: Prüfung von Abrechnungen
§ 17c KHG regelt die Prüfung von Krankenhausabrechnungen durch den Medizinischen Dienst (MD). Krankenkassen können den MD beauftragen, Krankenhausrechnungen auf Korrektheit zu prüfen. Das Verfahren wurde durch das MDK-Reformgesetz (2020) und folgende Gesetze mehrfach überarbeitet.
Relevante Fristen und Pflichten
- Ab 2026: ISiK-Konformität ist Voraussetzung für Transformationsfonds-Förderung (§ 374 SGB V auf KHG-Basis)
- Ab April 2026: Krankenhäuser benötigen ein gematik-zertifiziertes ePA-Modul im KIS, sonst DRG-Abschläge
- Krankenhausplanung (§ 6 KHG): Nur im Landeskrankenhausplan gelistete Häuser erhalten Investitionsmittel
- KHVVG (2024): Neue Leistungsgruppen und Mindestversorgungsstufen gelten ab 2025; Planbetten werden ab 2027 durch Vorhalteleistungen ersetzt
Finanzierungsstruktur und Marktdynamik
- Duale Finanzierung: Investitionsmittel der Länder oft chronisch unterfinanziert (geschätztes Defizit >50 Mrd. EUR)
- Transformationsfonds: bis zu 50 Mrd. EUR (Bund + Länder) für Krankenhausreform bis 2035
- DRG-System: 1.200+ Fallpauschalen; InEK aktualisiert den Katalog jährlich
- KHVVG-Reform: Verlagerung von Fallpauschalen zu Vorhaltevergütung soll Wirtschaftlichkeitsdruck mindern
KHG und Digitalisierung: ISiK und KHZG
Das KHG enthält durch Ergänzungen mehrere Digitalisierungsvorschriften:
- § 374 SGB V (ergänzend): verpflichtet Krankenhäuser zur Bereitstellung standardisierter digitaler Schnittstellen gemäß ISiK (Informationstechnische Systeme im Krankenhaus).
- Das KHZG schuf auf KHG-Grundlage den Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) mit 4,3 Milliarden Euro für digitale Infrastruktur.
§ 6 KHG: Krankenhausplanung
Die Bundesländer erstellen Krankenhauspläne, in denen sie festlegen, welche Krankenhäuser mit welchen Fachabteilungen und wie vielen Betten gefördert werden. Nur Krankenhäuser im Landeskrankenhausplan erhalten öffentliche Investitionsmittel.
Verknüpfungen
- DRG (§ 17b KHG schuf das Diagnose-bezogene Vergütungssystem)
- KHZG (ergänzendes Gesetz für digitale Krankenhaus-Investitionen)
- ISiK (digitale Schnittstellenpflicht für Krankenhäuser; auf KHG-Grundlage geregelt)
- KIS (Krankenhausinformationssystem; zentrales IT-System, das KHG-Abrechnungen verarbeitet)
- InEK (entwickelt den DRG-Katalog auf Basis von § 17b KHG)
- Medizinischer-Dienst (prüft Krankenhausabrechnungen nach § 17c KHG)
- GKV (Hauptzahler der Krankenhausvergütung nach KHG)
- SGB V (ergänzendes Sozialgesetzbuch; regelt GKV-Leistungen und Krankenhausrecht)